8.3.1. Dem Beschuldigten wurden für das erstinstanzliche Verfahren 1/3 der Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9'860.25, d.h. Fr. 3'286.75, auferlegt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 7.1.2). Der Beschuldigte wurde im Weiteren verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin A. 1/3 der gerichtlich in der Höhe von Fr. 10'781.45 festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 3'593.80 (inkl. MwSt), zu erstatten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.4). Diese Kostenverteilung ist nach wie vor korrekt.