Die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'772.10 erscheinen angemessen und betreffen ausschliesslich den Strafpunkt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin daher für ihre Aufwendungen betreffend den Strafpunkt im Berufungsverfahren mit Fr. 2'772.10 zu entschädigen. 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).