Bei der Entschädigung der Aufwendungen einer Straf- und Zivilklägerin gilt es, sofern das Gericht die Zivilforderung auf den Zivilrechtsweg verweist, zwischen den Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Strafpunkt und jenen, welche im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt entstanden sind, zu unterscheiden. Durch den unterliegenden Beschuldigten zu entschädigen sind lediglich Aufwendungen, welche den Strafpunkt betreffen (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 433 StPO).