Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Art. 436 Abs. 1 StPO verweist hinsichtlich von Ansprüchen auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren auf Art. 429 – 434 StPO. Bei der Entschädigung der Aufwendungen einer Straf- und Zivilklägerin gilt es, sofern das Gericht die Zivilforderung auf den Zivilrechtsweg verweist, zwischen den Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Strafpunkt und jenen, welche im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt entstanden sind, zu unterscheiden.