8.2. 8.2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen beinahe vollumfänglich. Einzig in Bezug auf die vorinstanzlichen Parteikosten erwirkt er einen günstigeren Entscheid (vgl. unten E. 8.3.2). Dadurch wird der vorinstanzliche Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO selber zu tragen.