Beschuldigte die Verantwortung für die Mängel bis heute der F. zuschiebt (vgl. Berufung, S. 14), ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. In Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 120 Tagessätze angebracht. 6.3. Der von der Vorinstanz errechnete Tagessatz von Fr. 70.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.2.5) erscheint nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen. Dieser wird mit der Berufung auch nicht gerügt. 6.4. Zusammenfassend ist die durch die Vorinstanz verhängte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00 zu bestätigen.