6.2.3. Mit Blick auf die Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen und ist Vater eines Sohnes, welcher bei ihm wohnt (act. 231.12, Frage 100). Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, es handelt sich dabei jedoch um eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG (act. 637). Diese Vorstrafe, obwohl sie nicht einschlägig ist und bereits länger zurückliegt, wirkt sich leicht straferhöhend aus. Dass der - 22 -