Dass es lediglich bei einer Gefährdung blieb und sich die durch die mangelhaften Elektroinstallationen geschaffene Gefahr einer Verletzung oder des Todes einer Person nicht verwirklicht hat, ist dem Zufall geschuldet. Straferhöhend wirkt sich die grosse Zahl an gefährdeten Personen sowie die lange Dauer der Gefährdung aus. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen und – ausgehend von einem Maximum von 180 Tagessätzen – im oberen mittleren Bereich anzusiedeln. Im Hinblick auf die Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.