Diesen Gefährdungserfolg hat der Beschuldigte in Kauf genommen. Ein direkter Vorsatz, wonach der Beschuldigte ohne Zweifel wusste, dass sein Verhalten Leib und Leben von anderen Menschen gefährdete, ist mit der Vorinstanz allerdings nicht nachweisbar (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.2.2). Entsprechend ist der Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art 229 Abs. 2 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu bestätigen.