5.7. Zusammenfassend hat der Beschuldigte – als für die Leitung der Sanierung der Liegenschaft an der X-Strasse 9 in S. zuständige Person – die Elektroinstallationen, mit Ausnahme des Tableaus und Nachbesserungsarbeiten, bewusst nicht von einem hierfür zuständigen Fachspezialisten ausführen lassen, sondern AF. zugewiesen, welcher, wie der Beschuldigte wusste, über keine entsprechende Ausbildung und Bewilligung verfügte. Es bestand deshalb über mehrere Jahre aufgrund mindestens zwei gravierenden Mängeln eine akute Gefährdung für Leib und Leben von Mietern, deren Gästen und den Handwerkern vor Ort. Diesen Gefährdungserfolg hat der Beschuldigte in Kauf genommen.