5.6.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass es für den Beschuldigten ohne Weiteres voraussehbar war, dass der Einsatz einer Person ohne Fachausbildung (AF.) zu schwerwiegenden Mängeln bei den Elektroinstallationen und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Mitmenschen führen würde. Der Eintritt dieser Gefährdung war denn für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vermeidbar.