7 und 76 des Kontrollberichts hätten gemäss Gutachten im fraglichen Zeitraum zum Tode oder zu einer schweren Körperverletzung irgendeiner dieser Personen führen können. Damit lag aus rechtlicher Sicht eine konkrete Gefahr für deren Leib und Leben vor und ist von einer Gemeingefährlichkeit im oben dargelegten Sinne (E. 5.6.1) auszugehen. Das Tatbestandselement einer gemeingefährlichen Gefährdung ist damit ebenfalls erfüllt.