5.6.4. Auf das Gutachten der D. kann abgestellt werden. So stützt es sich einerseits auf den Kontrollbericht der N. vom 27. Januar 2019 und anderseits auf den Mängelbehebungsbericht der P. vom 4. Dezember 2019 (act. 105.12). Diese Berichte wurden zwar beide von der Privatklägerin in Auftrag gegeben. Sie beinhalten aber im Wesentlichen – teilweise untermauert durch Fotos - all jene Mängel, welche seitens AI. anlässlich seiner Kontrolle vom 27. Januar 2019 sowie von der P. anlässlich der Behebung festgestellt worden waren.