Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn ein Zustand geschaffen wird, der die Verletzung einer Mehrheit von rechtlich geschützten Gütern, so auch Leib und Leben, in einem nicht zum Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht, wobei im Augenblick der Tat eine unbestimmte Gefährdung genügt (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Vor Art. 221 StGB). Bei der Gemeingefährlichkeit ist entscheidend, dass die Gefahr ein nicht individuell vorbestimmtes Rechtsgut betrifft, sondern das gefährdete Rechtsgut als Repräsentant der Allgemeinheit zufällig ausgewählt wird (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11