5.6. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte Leiter eines Bauwerks war und in diesem Zusammenhang auch anerkannte Regeln der Baukunde ausser Acht gelassen hat, ist als nächstes Tatbestandselement zu prüfen, ob dadurch eine Gefährdung von Leib und Leben entstanden ist. 5.6.1. Bei Art. 229 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt (Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.3). Aus der Missachtung der Regeln der Baukunde muss sich demnach eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ergeben. Dabei muss es sich um eine Gemeingefahr handeln (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 229 StGB).