Da der Beschuldigte bewusst keinen Experten beizog, hat er die in dieser Situation notwendige Vorsicht missachtet, welche aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auch geboten und zumutbar gewesen wäre. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als die mit der Leitung der Sanierung betraute Person in seinem Bereich die Regeln der Baukunde durch Beizug eines Laien nicht eingehalten hat. - 18 -