Damit hat der Beschuldigte Art. 3 und 6 NIV verletzt, indem er trotz Kenntnis der Tatsache, dass elektrische Installationen nur durch bestimmte Unternehmen, welche über eine entsprechende Bewilligung verfügen, installiert werden können, solche durch AF. vornehmen liess, der, wie er wusste, nicht über eine solche Bewilligung verfügte. Der Beizug eines Unternehmens mit einer entsprechenden Bewilligung war aber, wie auch der Beschuldigte wusste (act. 231.7, Frage 52), zwingend notwendig. Da der Beschuldigte bewusst keinen Experten beizog, hat er die in dieser Situation notwendige Vorsicht missachtet, welche aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auch geboten und zumutbar gewesen wäre.