5.5.4. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Leitungsfunktion dafür zuständig, dass die Elektroinstallationen bei den Sanierungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert wurden. Der Beschuldigte hat die Elektroinstallationen durch AF., der nicht fachkundig war (act. 397, Fragen 14 ff.), vornehmen lassen. Damit hat der Beschuldigte Art. 3 und 6 NIV verletzt, indem er trotz Kenntnis der Tatsache, dass elektrische Installationen nur durch bestimmte Unternehmen, welche über eine entsprechende Bewilligung verfügen, installiert werden können, solche durch AF.