231.4, Frage 27). Hierfür spricht zudem die handschriftliche Notiz «Hilfe AF., da er vieles falsch gemacht hat» (act. 494 f.) aus welcher ergeht, dass AF. weitgehend selbstständig die Elektroinstallationen vornahm und dabei zahlreiche Fehler machte, die in der Folge von der F. ausgebessert werden mussten. Die Aussagen von AF., wonach dieser lediglich Hilfsarbeiter der F. gewesen sei (act. 397 f., Frage 25 ff.), sind daher als Schutzbehauptung zu werten. Die F. hatte denn auch bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 die AH. darüber informiert, dass sie keine weiteren Arbeiten an der Liegenschaft durchführen würde (act.