Abzustellen ist entsprechend auf die glaubhaften Aussagen von G., gemäss welchen durch die F. lediglich zu Beginn der Bauarbeiten ein Tableau montiert und die Installationsanzeige gemacht wurden (act. 105.20, act. 105.62 – 105.65). Die F. wurde bei der fraglichen Liegenschaft erst wieder ab August 2016 tätig, um diverse Nachbesserungen zu tätigen (act. 105.20, act. 105.67 – 105.80). Dazwischen wurden die Arbeiten an den Elektroinstallationen von AF. ausgeführt. Dafür sprechen auch die fehlenden Rechnungen der F. für den Zeitraum Herbst 2015 bis Sommer 2016, in welchem ein Grossteil der Renovationsarbeit stattgefunden hat (act. 231.4, Frage 27).