Dass die eigentlichen Elektroinstallationen - mit Ausnahme des Tableaus (Hauptverteiler) und vereinzelter Nachbesserungsarbeiten - durch AF., welcher über keine Bewilligung für Elektroinstallationen verfügte, und nicht durch die fachkundige F., ausgeführt worden waren, hat die Vorinstanz feinsäuberlich und in Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie der eingereichten Unterlagen, insbesondere der Offerte der F., nachvollziehbar - 17 - dargelegt; es kann deshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.3.3, zweiter Absatz).