5.5.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Einvernahme klar, dass ihm bewusst war, dass für die Erstellung von elektrischen Installationen die verantwortliche Person über eine entsprechende Bewilligung verfügen müsse (act. 231.7, Frage 52). Statt jedoch sämtliche Elektroinstallationen durch die F. oder einen anderen Betrieb mit entsprechender Bewilligung ausführen zu lassen, entschied sich der Beschuldigte, AF. mit seiner damaligen Firma AG. beizuziehen und liess die Elektroinstallationen weitgehend durch ihn ausführen.