5.5.2. Gemäss Art. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27, hiernach "NIV") müssen elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Art. 6 NIV sieht vor, dass Personen, welche elektrische Installationen erstellen, elektrische Erzeugnisse anschliessen oder Anschlüsse unterbrechen oder ändern, über eine Installationsbewilligung des Inspektorats verfügen müssen. Sobald Elektroinstallationen fertiggestellt worden sind, ist gemäss Art. 24 Abs. 4 NIV eine Schlusskontrolle durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis festzuhalten sind.