In Ermangelung von kodifizierten Regeln muss festgestellt werden, wie eine Person mit angemessenen Kenntnissen in den Umständen des Einzelfalls handeln würde. Dabei kann auf Kenntnisse, welche im Rahmen der Berufsbildung vermittelt werden, abgestellt werden (AUDE PAREIN-REYMOND/LOIC PAREIN/JOELLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 14 zu Art. 229 StGB). Die Tatsache, dass nur ein Fachmann in der Lage wäre, die verletzte Regel zu kennen, entlastet den Täter nicht. In einem solchen Fall hätte er entweder entsprechende Fachpersonen hinzuziehen müssen oder auf die entsprechende Tätigkeit verzichten müssen (BGE 106 IV 264 E. 2c).