In Würdigung seiner Aussagen zu seiner Funktion bei der C. ist davon auszugehen, dass er als Geschäftsführer der Bauherrin C. auch die Rolle eines Bauleiters einnahm. Hinzu kommt nun aber, dass der Beschuldigte nach eigener Aussage im selben Zeitraum auch Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der E. war und in dieser Funktion bei der E. entsprechend für die Auswahl der Subunternehmer zuständig war (vgl. act. 231.3, Frage 12 und act. 231.4, Frage 26). Zusammenfassend ist die gemäss Art. 229 StGB vorausgesetzte Leitungsfunktion des Beschuldigten im Hinblick auf die Sanierung der Liegenschaft X- Strasse 9 in S. erfüllt.