Demnach steht fest, dass der Beschuldigte auf der Baustelle der Liegenschaft X-Strasse 9 in S. eine Leitungsfunktion innehatte: Einerseits als Geschäftsführer der C., deren Geschäftsmodell das Sanieren und den Wiederverkauf von Altliegenschaften darstellt. Im Zusammenhang mit dieser Funktion hat der Beschuldigte auch die Arbeiten auf der Baustelle kontrolliert und teilweise abgenommen. In Würdigung seiner Aussagen zu seiner Funktion bei der C. ist davon auszugehen, dass er als Geschäftsführer der Bauherrin C. auch die Rolle eines Bauleiters einnahm.