1.3. zu § 14, S. 65). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Funktion als Bauleiter auszugehen, wenn die betreffende Person die Ausführenden der anfallenden Arbeiten auswählt, die notwendigen Anweisungen und Empfehlungen abgibt, die Ausführung der Arbeiten überwacht und die Tätigkeit der involvierten Unternehmer koordiniert (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2015 vom 29. Januar 2015 E. 2.1.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.2). Die Funktion eines Bauleiters besitzt folglich, wer die unmittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt.