Zu den Bauarbeiten gehören sowohl Planung, Berechnung und technische Konstruktion als auch die Ausführung der Arbeiten selber, nicht aber spätere Kontrollen von Bauten auf deren Zustand (ANDREAS DONATSCH/MARC THOMMEN/W OLFGANG W OHL- ERS, Strafrecht IV, Ziff. 1.3. zu § 14, S. 65).