Verantwortungsbereich bestimmt sich durch gesetzliche Vorschrift, Vertrag oder aus den Umständen (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 229 StGB). Strafbar macht sich, wer selber manuell/maschinell arbeitet oder diese Arbeit überwacht und lenkt (STEFAN TRECHSEL/ANNA CONINX, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 229 StGB). Die Tathandlung muss im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauoder Abbrucharbeiten erfolgen. Zu den Bauarbeiten gehören sowohl Planung, Berechnung und technische Konstruktion als auch die Ausführung der Arbeiten selber, nicht aber spätere Kontrollen von Bauten auf deren Zustand (ANDREAS DONATSCH/MARC THOMMEN/W OLFGANG W