5.4.1. Bei Art. 229 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Daher kommt nur derjenige als Täter infrage, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung von Regeln der Baukunde fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3). Der Verantwortungsbereich des einzelnen Baubeteiligten ist deswegen auch im Einzelfall abzuklären. Der - 14 -