5.3. Unbestritten ist, dass es sich bei der Liegenschaft X-Strasse 9 in S., welche im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 saniert wurde, um ein Bauwerk im Sinne von Art. 229 StGB handelt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 5.4. In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte Leiter oder Ausführer dieses Bauwerks im Sinne von Art. 229 StGB war.