5.2.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass dem Beschuldigten von der Anklagebehörde ein aktives Tun vorgehalten wird. So soll der Beschuldigte gemäss Anklage Personen mit der Installation der Elektronik beauftragt haben, welche nicht über die entsprechende Fachausbildung verfügt hätten; dies habe dazu geführt, dass die Elektroinstallationen nicht fachgerecht gemacht worden und grobe Mängel entstanden seien (act. 610 f.). Zu prüfen ist daher entgegen der Berufung nicht ein (unechtes) Unterlassungsdelikt (vgl. Berufung, S. 17).