5. 5.1. Der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Leiter oder Ausführender eines Bauwerks anerkannte Regeln der Baukunde missachtet und dabei ungewollt eine Gefährdung von Leib und Leben von Mitmenschen bewirkt. Dabei muss der Täter eine Sorgfaltspflicht missachten, wobei für - 13 - ihn voraussehbar gewesen sein muss, dass das Ausserachtlassen dieser Regel eine Gefahr mit sich bringt. Zudem muss bei pflichtgemässem Handeln des Täters eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass es zu keiner Gefährdung von Leib und Leben gekommen wäre.