4.3. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass nicht erwiesen sei, dass eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 229 StGB bestanden habe (Berufung, S. 10 ff.). Im Weiteren sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte für die korrekte Ausführung der Elektroinstallationen verantwortlich gewesen sei (Berufung, S. 14 ff.). Schliesslich könne dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden (Berufung, S. 18).