4.2. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts ist unbestritten (vgl. dazu auch im Detail vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.3.1), dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. die Aufgabe hatte, Liegenschaften zu finden, diese zu sanieren und im Anschluss weiterzuverkaufen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die C. die Liegenschaft X-Strasse 9 in S. von Mai 2015 bis März 2016 sanierte und im Anschluss, am 17. März 2016, an die Privatklägerin veräusserte (act. 155). Nicht streitig ist weiter, dass im Anschluss an den Verkauf – teilweise bereits davor – zahlreiche, teilweise gravierende bauliche Mängel auftraten.