4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB verurteilt, wobei sie hinsichtlich des (vorliegend noch relevanten) Sachverhalts im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Beschuldigte die Elektroinstallationen pflichtwidrig durch eine Person ohne Bewilligung und ohne entsprechende Fachkompetenz erstellen lassen habe. Dadurch habe er in vorhersehbarer Weise eine Gefahr für Leib und Leben geschaffen, die durch eine ordnungsgemässe Übertragung der Arbeiten an eine Fachperson vermeidbar gewesen wäre.