3.5. Im Hinblick auf die Rüge der fehlenden Umschreibung der Garantenstellung kann schliesslich auf E. 5.2.2 nachfolgend verwiesen werden. Vorliegend kann die Frage, ob der Beschuldigte eine Garantenstellung innehatte - 12 - und falls ja, ob diese in der Anklageschrift genügend umschrieben wurde, offenbleiben, da der Tatbestand nicht durch ein Unterlassen, sondern ein aktives Handeln erfüllt wurde (vgl. hierzu auch unten, E. 5.2). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde.