3.4. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten entspricht die Anklage dem Anklageprinzip vollumfänglich. Der Beschuldigte wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll. Auch die fahrlässige Tatbegehung wird durch die Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung (Anklage, S. 4, letzter Absatz) genügend konkretisiert; der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz zudem zu Beginn der Verhandlung noch auf den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB hingewiesen (act. 643).