Betreffend die Missachtung einer konkreten Sorgfaltspflicht, welche kausal für die Gefährdung von Leib und Leben gewesen sei, wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für den Umbau bzw. die entsprechenden Arbeiten, die Arbeiten an der Liegenschaft hätte kontrollieren und abnehmen müssen. Der Beschuldigte habe es als für den Umbau der Liegenschaft X-Strasse 9 in S. Verantwortlicher zugelassen, dass der Umbau bzw. die genannten Arbeiten von Personen ausgeführt worden seien, die, wie er gewusst habe, nicht über die entsprechende Fachausbildung verfügt hätten und die entsprechenden Regel und Vorschriften nicht gekannt hätten oder