Zudem habe die Gefahr eines Brandes in der Liegenschaft bestanden, wobei in der Dachgeschosswohnung hinter einem Einbauspot und in der Hauptverteilung bereits Brandspuren sichtbar gewesen seien (Anklage, S. 2 f.). Betreffend die Missachtung einer konkreten Sorgfaltspflicht, welche kausal für die Gefährdung von Leib und Leben gewesen sei, wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für den Umbau bzw. die entsprechenden Arbeiten, die Arbeiten an der Liegenschaft hätte kontrollieren und abnehmen müssen.