3. 3.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass die Anklageschrift unvollständig sei. So fehle es u.a. an der Darlegung eines konkreten Gefährdungserfolgs, weiter sei nicht dargetan, dass die fahrlässige Missachtung einer konkret bezeichneten Regel der Baukunde kausal für die Gefährdung von Leib und Leben gewesen sei. Schliesslich sei die Garantenstellung des Beschuldigten nicht klar definiert (Berufung, S. 3 ff.).