2.3. Sachverhalte, die unter die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung zu subsumieren wären, finden in der Anklage keinerlei Erwähnung. Indem der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung anderer als der ihm in der Anklage vorgehaltenen Sachverhalte beantragt, ist demnach darauf nicht einzutreten. Entsprechende Anträge wären, wenn nicht schon gestellt und/oder beurteilt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 02. Juni 2022, Beilage zur Berufungsantwort vom 26. September 2022), vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend zu machen.