1.2. Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend das Dach (vgl. Anklage, 2. Spiegelstrich), die Treppe vom ersten Obergeschoss in das Dachgeschoss (vgl. Anklage, 3. Spiegelstrich) und die fehlende Absturzsicherung im Estrich (vgl. Anklage, 4. Spiegelstrich) hat die Vorinstanz, indem sie festgehalten hat, dass die entsprechenden Vorwürfe der Staatsanwaltschaft nicht erstellt seien (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.5), den Beschuldigten diesbezüglich sinngemäss vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Von Amtes wegen wird das Urteilsdispositiv um diese Freisprüche ergänzt.