1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs wegen mangelhafter Elektroinstallationen (vgl. Anklage, 1. Spiegelstrich) gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).