3.6. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die folgenden Anträge: " 1. Auf Ziff. 1 der Berufungsanträge des Beschuldigten sei nicht einzutreten. 2. Im Übrigen (Ziff. 2 bis 5. der Berufungsanträge) sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten." 3.7. Mit Replik vom 4. Oktober 2022 nahm der Beschuldigte Stellung zu den Anträgen der Privatklägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: