3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. 4. B. sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vor- , Haupt- und Berufungsverfahren zu entschädigen. 5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." 3.5. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2022 stellte die Zivilklägerin die folgenden Anträge: " 1. Die Berufung vom 24.08.2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten." -9-