2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. B. sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vollumfänglich zu entschädigen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an.