Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c+d im Umfang von 1/3 von Fr. 3'286.75 auferlegt. 7. 7.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Umfang von gesamthaft Fr. 10'781.45 (Aufwand Fr. 9'350.00, Auslagen Fr. 660.65 und MwSt. von Fr. 770.80) zu 1/3, im Umfang von Fr. 3'593.80, selbst. Zu 2/3, im Umfang von Fr. 7'187.65, wird er aus der Staatskasse entschädigt. 7.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'187.65 (inkl. Fr. 513.85 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.