5. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin A. 1/3 der gerichtlich in der Höhe von Fr. 10'781.45 festgesetzten Parteikosten, dementsprechend Fr. 3'593.80 (inkl. MwSt.), zu ersetzen (Art. 433 StPO). 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 5'815.80 d) andere Auslagen Fr. 344.45 Total Fr. 9'860.25