2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin dem Grundsatz nach für ihren Schaden haftet (Art. 126 Abs. 3 StPO). 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Pateientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote (zzgl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau fällte gleichentags das folgende Urteil: